Autor: Bolk |
Bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft (1) auf eine andere Personengesellschaft (2), sei es, dass diese neu gegründet wird oder bereits besteht, geht das Betriebsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (§ 2 Abs. 1 UmwG). Die Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft (1) sind Einbringende nach § 24 UmwStG und werden Mitunternehmer der Personengesellschaft (2). Das Wahlrecht, die Buchwerte auf Antrag fortführen zu dürfen, steht den einbringenden Gesellschaftern unabhängig voneinander zu. Die Personengesellschaft (1) wird infolge der Einbringung aufgelöst.1)
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