12.15 Einbringung des Betriebs einer Personengesellschaft

Autor: Bolk

12.15.1 Verschmelzung

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Bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft (1) auf eine andere Personengesellschaft (2), sei es, dass diese neu gegründet wird oder bereits besteht, geht das Betriebsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (§  2 Abs.  1 UmwG). Die Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft (1) sind Einbringende nach §  24 UmwStG und werden Mitunternehmer der Personengesellschaft (2). Das Wahlrecht, die Buchwerte auf Antrag fortführen zu dürfen, steht den einbringenden Gesellschaftern unabhängig voneinander zu. Die Personengesellschaft (1) wird infolge der Einbringung aufgelöst.1)

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Den Vorgaben ihrer Gesellschafter entsprechend hat die übernehmende Personengesellschaft das Antragswahlrecht gegenüber der Finanzbehörde auszuüben und die Schlussbilanz für das Jahr der Einbringung entsprechend aufzustellen. Die Einbringung kann rückwirkend auf den Übertragungsstichtag erfolgen (§  24 Abs.  4 i.V.m. §  20 Abs.  5 und 6 UmwStG). Geschieht dies z.B. auf den 31.12.2017 ist Schlussbilanz die Steuerbilanz der aufnehmenden Gesellschaft zum 31.12.2017, in der die Übernahme des Betriebsvermögens als Geschäftsvorfall bereits berücksichtigt sein muss.

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