12.17 Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft

Autor: Bolk

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Grundsätzlich ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteils entweder eine Veräußerung (§  16 Abs.  1 Nr. 2 EStG) oder mangels Gegenleistung eine unentgeltliche Übertragung (§  6 Abs.  3 Satz 1 EStG). Erfolgt die Abtretung indes an eine Kapitalgesellschaft, an der der abtretende Mitunternehmer ebenfalls als Gesellschafter beteiligt ist, ist §  6 Abs.  3 Satz 1 EStG allerdings aus folgenden Erwägungen heraus nicht anwendbar:

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Erfolgt die Abtretung des Gesellschaftsanteils ohne Gegenleistung, liegt eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils gem. §  16 Abs.  3 Satz 1 i.V.m. Abs.  2 Nr. 1 EStG vor. Die Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns nach §  34 Abs.  2 Nr. 1 EStG kommt in Betracht, wenn es sich um die Abtretung des ganzen Mitunternehmeranteils handelt und die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen ebenfalls übertragen oder in das Privatvermögen überführt werden.

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