Autor: Bolk |
Grundsätzlich ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteils entweder eine Veräußerung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder mangels Gegenleistung eine unentgeltliche Übertragung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). Erfolgt die Abtretung indes an eine Kapitalgesellschaft, an der der abtretende Mitunternehmer ebenfalls als Gesellschafter beteiligt ist, ist § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG allerdings aus folgenden Erwägungen heraus nicht anwendbar:
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Erfolgt die Abtretung des Gesellschaftsanteils ohne Gegenleistung, liegt eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG vor. Die Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommt in Betracht, wenn es sich um die Abtretung des ganzen Mitunternehmeranteils handelt und die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen ebenfalls übertragen oder in das Privatvermögen überführt werden. | |
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Handelt es sich lediglich um die Abtretung eines , liegen keine außerordentlichen Einkünfte gem. § Abs. Nr. 1 vor (§ Abs. Satz 2 ). Die Tarifbegünstigung kann nicht in Anspruch genommen werden. Der Aufgabegewinn erhöht den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Für die nach § ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zum Schluss des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums nach der Abtretung maßgebend. Soweit der Gewerbesteuermessbetrag der übernehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, ist die Anrechnung der Gewerbesteuer unzulässig. |
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