Autor: Bolk |
DieDie Übertragung einer Sachgesamtheit in der Form eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils wird in den folgenden Fällen von § 24 UmwStG erfasst:1)
a) | Einbringung eines Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge; dieser Fall ist gleichbedeutend mit der Aufnahme "eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Einlage" (vgl. abgrenzend § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG für den Fall der unentgeltlichen Aufnahme, siehe oben Rdnr. 11.1 und Rdnr. 11.3).
Gleiches gilt für die Einbringung einer freiberuflich tätigen Einzelpraxis (dazu ausführlich Rdnr. 12.138 ff.) in eine GbR, |
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b) | Einbringung eines Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft durch Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelunternehmers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend § 123 Abs. 3 UmwG; nur in diesen Fall ist die Rückbeziehung auf einen bis zu acht Monate zurückliegenden Umwandlungsstichtag zulässig (§ 24 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 6 UmwStG).3) |
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