12.3 Wahlrecht nach § 24 UmwStG

Autor: Bolk

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Liegen die Voraussetzungen für eine Einbringung i.S.d. §  24 UmwStG vor, hat die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nach §  24 Abs.  2 Satz 1 UmwStG in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Abweichend davon kann das übernommene Betriebsvermögen auch auf Antrag mit dem Buchwert angesetzt werden, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Auch Wirtschaftsgüter, an denen der Unternehmer nicht das zivilrechtliche, sondern nur das wirtschaftliche Eigentum hat, sind Teil seines Betriebsvermögens und können nach §  24 UmwStG zum Buchwert eingebracht werden.1)

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