12.4 Einbringung des Betriebsvermögens zum gemeinen Wert

Autor: Bolk

12.4.1 Veräußerung

12.34

Der Einbringende realisiert mit der Einbringung einen Veräußerungsgewinn, der grundsätzlich nach §  24 Abs.  3 UmwStG i.V.m. §  16 Abs.  4 und §  34 Abs.  1 oder 3 EStG begünstigt ist.1) Die Begünstigung wird jedoch in dem Umfang nicht gewährt, soweit der Veräußerungsgewinn auf der Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beruht, weil insoweit teilweise Steuerfreiheit nach §  3 Nr. 40b EStG besteht.

Beispiel

A bringt seinen Betrieb in die AB-GmbH & Co. KG ein und realisiert einen Gewinn i.H.v. insgesamt 400.000 Euro. Zum eingebrachten Betriebsvermögen gehören die Anteile an der XY-GmbH, deren stille Reserven 60.000 Euro betragen.

Lösung

Der Veräußerungsgewinn ist nach §  3 Nr. 40b EStG i.H.v. 24.000 Euro steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil des Gewinns aus der Übertragung des Anteils an der GmbH (36.000 Euro) ist steuerpflichtig und nicht begünstigt nach §  34 EStG.

12.35

Eine Begünstigung scheidet auch aus, soweit der Einbringende als Gesellschafter der Personengesellschaft wieder an den eingebrachten Wirtschaftsgütern beteiligt ist (§  24 Abs.  3 Satz 3 UmwStG i.V.m. §  16 Abs.  2 Satz 3 EStG). Insoweit gilt der Gewinn als "laufender Gewinn", der auch der Gewerbesteuer (noch) im eingebrachten Betrieb unterliegt.2)