12.4 Einbringung des Betriebsvermögens zum gemeinen Wert

Autor: Bolk

12.4.1 Veräußerung

12.37

Der Einbringende realisiert mit der Einbringung einen Veräußerungsgewinn, der grundsätzlich nach § 24 Abs. 3 UmwStG i.V.m. § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 oder 3 EStG begünstigt ist.1) Die Begünstigung wird jedoch in dem Umfang nicht gewährt, in dem der Veräußerungsgewinn auf der Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beruht und deshalb nach § 3 Nr. 40b EStG teilweise steuerfrei ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Beispiel

A bringt seinen Betrieb in die AB-GmbH & Co. KG ein und realisiert einen Gewinn i.H.v. insgesamt 400.000 Euro. Zum eingebrachten Betriebsvermögen gehören die Anteile an der XY-GmbH, deren stille Reserven 60.000 Euro betragen.

Lösung

Der Veräußerungsgewinn ist nach § 3 Nr. 40b EStG i.H.v. 24.000 Euro steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil des Gewinns aus der Übertragung des Anteils an der GmbH (36.000 Euro) ist steuerpflichtig und nicht tarifbegünstigt (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

12.38

Eine Begünstigung scheidet auch aus, soweit der Einbringende als Gesellschafter der Personengesellschaft wieder an den eingebrachten Wirtschaftsgütern beteiligt ist (§ 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG). Insoweit gilt der Gewinn als , der auch der Gewerbesteuer (noch) im eingebrachten Betrieb unterliegt.