12.6 Einbringung eines Betriebs unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die aber Sonderbetriebsvermögen werden

Autor: Bolk

12.6.1 Sonderbetriebsvermögen I

12.77

Im Zusammenhang mit der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft steht das Wahlrecht nach §  24 UmwStG - anders als bei der Einbringung nach §  20 UmwStG 1) - auch dann zur Verfügung, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, insbesondere Immobilien, von der Übertragung in das Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen werden und stattdessen der Personengesellschaft zur Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden. Anders als bei Kapitalgesellschaften, bei denen im Fall einer Beherrschung durch den bisherigen Einzelunternehmer eine Betriebsaufspaltung vorliegt, so dass die zurückbehaltenen Immobilien Betriebsvermögen des Besitzunternehmens werden, handelt es sich bei der Überlassung von Grundstücken an eine Personengesellschaft unabhängig vom Umfang der Beteiligung grundsätzlich um Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft.

12.78

Das gilt auch im Fall der Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen und deren Überführung in das Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft.2) Wesentliche Betriebsgrundlagen in diesem Sinne können auch Betriebsvorrichtungen und immaterielle Wirtschaftsgüter sein. Zurückbehalten kann der Einbringende auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die dadurch Sonderbetriebsvermögen II werden.