12.6 Einbringung eines Betriebs unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die aber Sonderbetriebsvermögen werden

Autor: Bolk

12.6.1 Sonderbetriebsvermögen I

12.77

Im Zusammenhang mit der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft steht das Wahlrecht nach §  24 UmwStG – anders als bei der Einbringung nach §  20 UmwStG 1) – auch dann zur Verfügung, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, insbesondere Immobilien, von der Übertragung in das Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen werden und stattdessen der Personengesellschaft lediglich zur Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden. Während bei Kapitalgesellschaften im Fall einer Beherrschung durch den bisherigen Einzelunternehmer eine Betriebsaufspaltung vorliegt, so dass die zurückbehaltenen Immobilien Betriebsvermögen des Besitzunternehmens werden, führt die Zurückbehaltung und zugleich Überlassung von Grundstücken an eine Personengesellschaft unabhängig vom Umfang der Beteiligung grundsätzlich zu einer Überführung in das Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden bei der Personengesellschaft.

12.78