| Autor: Bolk |
Der I. Senat des BFH1) verneint die Möglichkeit, eine Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG zum Buchwert durchführen zu können, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehört. Während eine solche Beteiligung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als Teilbetrieb gelte, fehle eine entsprechende Regelung in § 24 UmwStG. § 24 UmwStG enthalte insoweit keine planwidrige Gesetzeslücke.2)
Demgegenüber hält die Finanzverwaltung daran fest, dass im Fall des § 24 UmwStG eine dem § 16 EStG vergleichbare Sachbehandlung geboten sei.3) Keine Unterstützung folgt in diesem Zusammenhang dafür aus der Entscheidung des IV. Senats des BFH, die eine Überführung einer 100%igen Beteiligung in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft zum Gegenstand hatte und keine Einbringung nach § . Ob die Einbringung einer solchen Beteiligung in das Gesellschaftsvermögen nach § aus der Sicht des IV. Senats des BFH zu Buchwerten erfolgen kann, ist deshalb – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
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