12.8 Einbringung nach § 24 UmwStG und unentgeltliche Aufnahme

Autor: Bolk

12.90

Wird die Einbringung eines Betriebs mit der unentgeltlichen Aufnahme neuer Gesellschafter verbunden, kann das Buchwertprivileg nach §  24 UmwStG in Anspruch genommen werden, soweit die Einbringung für eigene Rechnung erfolgt.1) Die Aufnahme in das Einzelunternehmen ist daneben eine unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen nach §  6 Abs.  3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG. Während für die Einbringung auf eigene Rechnung ein Antrag mit dem Ziel der Buchwertfortführung erforderlich ist, sind die Buchwerte bezogen auf die unentgeltliche Übertragung zwingend fortzuführen (§  6 Abs.  3 Satz 3 EStG).

12.91

Beispiel

A gründet unter unentgeltlicher Aufnahme seiner Töchter X und Y die A-GmbH & Co. KG, in die er seinen Betrieb (gemeiner Wert: 1.000.000 Euro; Buchwert Aktiva: 5.000.000 Euro, Buchwert Schulden: 4.400.000 Euro, Kapitalkonto: 600.000 Euro) nach §  24 UmwStG auf Antrag zu Buchwerten einbringt. Während X und Y jeweils ein Kapitalanteil von 150.000 Euro eingeräumt wird, führt A seinen Kapitalanteil i.H.v. 300.000 Euro fort.

Eröffnungsbilanz der A-GmbH & Co. KG

Aktiva

5.000.000 Euro

Kapital A

300.000 Euro

 

 

Kapital X

150.000 Euro

 

 

Kapital Y

150.000 Euro

 

 

Schulden