Autor: Bolk |
Wird die Einbringung eines Betriebs mit der unentgeltlichen Aufnahme neuer Gesellschafter verbunden, kann das Buchwertprivileg nach § 24 UmwStG in Anspruch genommen werden, soweit die Einbringung für eigene Rechnung erfolgt.1) Die Aufnahme in das Einzelunternehmen ist daneben eine unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG. Während für die Einbringung auf eigene Rechnung ein Antrag mit dem Ziel der Buchwertfortführung erforderlich ist, sind die Buchwerte bezogen auf die unentgeltliche Übertragung zwingend fortzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG).
BeispielA gründet unter unentgeltlicher Aufnahme seiner Töchter X und Y die A-GmbH & Co. KG, in die er seinen Betrieb (gemeiner Wert: 1.000.000 Euro; Buchwert Aktiva: 5.000.000 Euro, Buchwert Schulden: 4.400.000 Euro, Kapitalkonto: 600.000 Euro) nach § 24 UmwStG auf Antrag zu Buchwerten einbringt. Während X und Y jeweils ein Kapitalanteil von 150.000 Euro eingeräumt wird, führt A seinen Kapitalanteil i.H.v. 300.000 Euro fort. Eröffnungsbilanz der A-GmbH & Co. KG
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