13.1 Zivil- und Steuerrecht

Autor: Bolk

13.1

Ein Eintritt in eine bestehende Personengesellschaft liegt vor, wenn der Neugesellschafter ohne Ausscheiden eines der bisherigen Gesellschafter unentgeltlich oder gegen Zahlung in die Personengesellschaft aufgenommen wird. Zivilrechtlich betrachtet entsteht aufgrund des Eintritts eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft keine neue Gesellschaft. Vielmehr bleibt die Identität der bestehenden Gesellschaft auch in der Rechtsform unberührt. Es liegt keine Vermögensübertragung vor, so dass der Vorgang auch formal einfach zu handhaben ist, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag verlangt die Wahrung der Form. Das gilt sowohl für gewerblich tätige oder geprägte Gesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, als auch für freiberuflich tätige Berufsausübungsgemeinschaften in der Rechtsform der GbR, PartG oder PartGmbB (§  18 Abs.  4 Satz 2 EStG).

13.2

betrachtet bringen die bisherigen Gesellschafter ihre Mitunternehmeranteile an der bisherigen Personengesellschaft i.S.d. §  in eine um den eintretenden Gesellschafter (andere) erweiterte Personengesellschaft ein. Dabei ist nach steuerrechtlicher Wertung von der Übertragung jeweils eines Anteils am Mitunternehmeranteil auf den neuen Gesellschafter auszugehen. Dies kann durch des Neugesellschafters geschehen oder dadurch, dass der Neugesellschafter eine (Bar- oder Sacheinlage) in das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft leistet (entgeltliche Aufnahme).