| Autor: Bolk |
Beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine Personengesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb kann der Verlustabzug nach § 10a GewStG nur noch personenbezogen berücksichtigt werden. Der Gewerbeverlust, der vor dem Eintritt entstanden ist, kann deshalb nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der nach dem Eintritt rechnerisch auf die Altgesellschafter entfällt (R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 GewStR). Es kommt nicht darauf an, ob die Altgesellschafter aus Anlass des Eintritts ihre Mitunternehmeranteile nach § 24 UmwStG auf Antrag zu Buchwerten oder zu gemeinen Werten, ggf. Zwischenwerten, in die um den eintretenden Gesellschafter erweiterte Personengesellschaft eingebracht haben.1)
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