| Autor: Bolk |
Grundsätzlich ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteils entweder eine Veräußerung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder mangels Gegenleistung eine unentgeltliche Übertragung zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). Erfolgt die Abtretung indes an eine Kapitalgesellschaft, an der der abtretende Mitunternehmer ebenfalls als Gesellschafter beteiligt ist, ist § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG jedoch nicht anwendbar.1) Die Rechtsfolgen sind deshalb danach zu beurteilen, ob die Übertragung entgeltlich, unentgeltlich oder als Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in der Form neuer Geschäftsanteile vereinbart wird.
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