Autor: Bolk |
Grundsätzlich ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteils entweder eine Veräußerung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder mangels Gegenleistung eine unentgeltliche Übertragung zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). Erfolgt die Abtretung indes an eine Kapitalgesellschaft, an der der abtretende Mitunternehmer ebenfalls als Gesellschafter beteiligt ist, ist § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG jedoch nicht anwendbar.1) Die Rechtsfolgen sind deshalb danach zu beurteilen, ob die Übertragung entgeltlich, unentgeltlich oder als Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in der Form neuer Geschäftsanteile vereinbart wird.
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Erfolgt die Abtretung des Gesellschaftsanteils ohne Gegenleistung, liegt eine gem. § Abs. Satz 1 i.V.m. Abs. Nr. 1 vor. Die Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns nach § Abs. Nr. 1 kommt in Betracht, wenn es sich um die Abtretung des ganzen Mitunternehmeranteils handelt und die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen ebenfalls übertragen oder in das Privatvermögen überführt werden. Der Aufgabegewinn erhöht nicht den Gewerbeertrag, soweit er von einer unmittelbar beteiligten natürlichen Person realisiert wird (§ Satz 2 ). |
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