Autor: Bolk |
Wird die quotale Übertragung des Gesellschaftsanteils mit einer Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in entsprechender Quote oder auch überquotal verbunden, handelt es sich um die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils. Erfolgt diese Übertragung unentgeltlich, sind die Buchwerte insoweit vom Rechtsnachfolger hinsichtlich des anteiligen Kapitalanteils in der Bilanz der Gesellschaft und dem quotal übertragenen Sonderbetriebsvermögen in einer für ihn aufzustellenden Sonderbilanz fortzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG).
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