14.4 Schicksal negativer Kapitalkonten

Autor: Bolk

14.63

Grundsätzlich kann auch ein Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto Gegenstand einer unentgeltlichen Übertragung (Abtretung) mit der Folge der Buchwertverknüpfung i.S.d. §  6 Abs.  3 EStG sein. Der nach §  15a Abs.  4 EStG gesondert festgestellte beschränkt verrechenbare Verlust geht auf den Rechtsnachfolger über, so dass künftig zuzurechnende Gewinnanteile mit den Verlustanteilen aus der Zeit der Zurechnung nach §  15a Abs.  2 EStG beim Altgesellschafter ausgeglichen werden können.1) Dies schließt es zugleich aus, dass in der Person des Neugesellschafters ein "Erwerbsverlust" entsteht. Stattdessen ist das negative Kapitalkonto in der Person des Erwerbers fortzuführen (§  6 Abs.  3 Satz 3 EStG).

14.64

Handelt es sich lediglich um die unentgeltliche Übertragung eines Bruchteils am Mitunternehmeranteil, geht mit dem quotalen Teil des negativen Kapitalkontos auch nur der entsprechende Anteil am beschränkt verrechenbaren Verlust quotal auf den Übernehmer des Teilanteils über.2)

14.65