| Autor: Bolk |
Die Berücksichtigung von gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträgen erfolgt bei Mitunternehmerschaften personenbezogen. Für die Bestimmung der jeweils zuzurechnenden Fehlbeträge ist der gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsschlüssel im Verlustjahr ohne Berücksichtigung von Vorabgewinnanteilen maßgebend (§
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