14.9 Verlustvortrag (§ 10a GewStG)

Autor: Bolk

14.212

Die Berücksichtigung von gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträgen erfolgt bei Mitunternehmerschaften personenbezogen. Für die Bestimmung der jeweils zuzurechnenden Fehlbeträge ist der gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsschlüssel im Verlustjahr ohne Berücksichtigung von Vorabgewinnanteilen maßgebend (§ 10a Satz 4 GewStG). Im Jahr des Abzugs der Fehlbeträge ist dagegen der Gewinnverteilungsschlüssel dieses Jahres zugrunde zu legen (§ 10a Satz 5 GewStG). Bei gleichbleibendem Gesellschafterbestand, aber geänderten Beteiligungsverhältnissen führt dies erkennbar lediglich zu einer Verschiebung des Zeitpunkts des jeweils möglichen Verlustabzugs (siehe dazu bereits Rdnr. 1.101  ff.).

14.213