Autor: Bolk |
Soweit der Gesellschaftsanteil im Wege der Anwachsung gegen Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen auf die verbleibenden Gesellschafter nach Quote übergeht (§
Mit der Anwachsung verbindet sich die quotale Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft mit dem angewachsenen Anteil nicht nur gesellschaftsrechtlich zu einer Einheit, sondern auch steuerrechtlich zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil.1) Wird dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung gewährt, liegt eine Anschaffung von Anteilen an den bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens vor (siehe dazu weitergehend Rdnr. 15.41).
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