16.2 Personengesellschaft als Anteilseignerin/doppelstöckige Personengesellschaft

Autor: Bolk

16.2

Neben natürlichen Personen und juristischen Personen (insbesondere GmbHs, AGs) können auch Personenhandelsgesellschaften (OHGs, KGs) ihrerseits Gesellschafter und damit auch Mitunternehmer einer anderen Personengesellschaft sein.1)

16.3

Die gleichen Grundsätze gelten auch für eine gewerblich tätige GbR.2) Dies entspricht auch den Entscheidungen des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR.3) Dabei kann eine GbR als Teilnehmerin am Rechtsverkehr auch Kommanditistin sein (§  161 Abs.  2 HGB).4)

16.4