| Autor: Bolk |
Eine Realteilung liegt vor, wenn die Tätigkeit einer Personengesellschaft durch Auflösungsbeschluss beendet wird und die Gesellschafter sich in der Weise gesellschaftsrechtlich auseinandersetzen, dass das Gesellschaftsvermögen in natura unter den Gesellschaftern aufgeteilt wird.1) Dabei wird das Gesellschaftsvermögen rechtsgeschäftlich einzeln von der Gesellschaft auf den jeweiligen Gesellschafter übertragen. Damit verbunden ist die Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Dieser Sachverhalt wird nunmehr als echte Realteilung bezeichnet.2) Führen die anderen Gesellschafter dagegen den Betrieb nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters fort, liegt eine unechte Realteilung vor (siehe dazu Rdnr. 16.86 ff.).3)
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