Autor: Bolk |
Personengesellschaften, die weder als solche gewerblich tätig sind noch als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und die nicht gewerblich geprägt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; Rdnr. 1.81 ff.) oder aufgrund der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Rdnr. 1.56 ff.) gewerbliche Einkünfte erzielen, unterhalten in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keinen Gewerbebetrieb und bilden deshalb keine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Erzielung der Einkünfte kann dabei auf die Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), auf Kapitalerträge (§ 20 EStG) oder auf eine Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gerichtet sein.
Die Einkünfte der vermögensverwaltenden Personengesellschaft werden gesondert und einheitlich festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) und den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zugerechnet. Dem entspricht, dass die Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, den Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden, denn insoweit ist - anders als bei einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft als Gewinnermittlungssubjekt mit dem Vorrang eigenen Betriebsvermögens - eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 ).
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