Autor: Bolk |
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG gegenüber bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 erster Halbsatz HGB). Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird die Einlage durch den in der Eintragung im Handelsregister angegeben Betrag bestimmt (§ 172 Abs. 1 HGB). Die Höhe der Einlage bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag und kann auch in einer Sacheinlage bestehen (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, §§ 705, 706 BGB).
Hinsichtlich der "Einlage" des Kommanditisten ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Hafteinlage1) entspricht der Eintragung der Haftsumme im Handelsregister. Vor der Eintragung in das Handelsregister haftet der Kommanditist den Gläubigern der KG gegenüber gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung entstanden sind, wenn er dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat (§ 176 Abs. 1 HGB). |
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|