Autor: Bolk |
Nach § 15a Abs. 1 EStG unterliegen Verluste nur dann der Verlustausgleichsbeschränkung, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dabei stellt § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auf die geleistete Einlage ab. Da weitere Einlagen das negative Kapitalkonto verringern, ergibt sich folgerichtig, dass Einlagen im Jahr der Entstehung des Verlusts den Verlustausgleich ermöglichen und damit das Verlustausgleichsvolumen erhöhen.
Einlagen, die über die Pflichteinlagen hinausgehen, beeinflussen das steuerliche Kapitalkonto i.S.d. § 15a Abs. 1 EStG nur, wenn diese Einlagen freiwillig erfolgen und nach dem Gesellschaftsvertrag oder aufgrund gesellschaftsrechtlich bindenden Beschlusses der Gesellschafter zulässig sind.1) Fehlt es daran, ist die Einzahlung rechtsgrundlos und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Das gilt nicht für funktionale Einlagen nach einem Forderungsverzicht, wenn die Forderung vorangehend zum Sonderbetriebsvermögen gehört hat und deshalb bereits Bestandteil des funktionalen Eigenkapitals in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft war (siehe dazu ausführlich Rdnr. 17.127).
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