Autor: Bolk |
Wechselt ein Kommanditist in die Rechtsstellung1) eines persönlich haftenden Gesellschafters, so treten die sich daraus ergebenden Folgen zum Zeitpunkt des maßgeblichen Gesellschafterbeschlusses ein. Auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an.2) Liegt der Statuswechsel im Laufe eines Wirtschaftsjahres, dann
unterliegen die Verlustanteile des laufenden Wirtschaftsjahres nicht (mehr) der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG. Maßgebend sind die Haftungsverhältnisse am Bilanzstichtag, |
können in früheren Jahren als nach § 15a Abs. 1 und 2 EStG lediglich beschränkt verrechenbar eingestufte Verlustanteile nicht in ausgleichsfähige Verlustanteile umqualifiziert (umgepolt) werden,3) |
kommt weiterhin nur ein Ausgleich mit Gewinnanteilen in zukünftigen Jahren in Betracht. Die letzte Verrechnung erfolgt mit dem Veräußerungsgewinn aus Anlass des Ausscheidens aus der KG oder der Auflösung der KG. |
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