Autor: Bolk |
Neben natürlichen und juristischen Personen (insbesondere GmbH) können auch Personengesellschaften (OHG, KG) sowie eine GbR1) Gesellschafter wiederum einer Personengesellschaft sein. Sie sind daher Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Die Oberpersonengesellschaft (hier O-GmbH & Co. KG) ist Gesellschafterin und daher Mitunternehmerin der Untergesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.2) Sie nimmt am Feststellungsverfahren für die Untergesellschaft nach § 180 AO teil. Es erfolgt daher ein zweistufiges Feststellungsverfahren.3) Die Obergesellschafter sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Wege
der unmittelbaren Beteiligung Mitunternehmer der Obergesellschaft oder |
der mittelbaren Beteiligung Mitunternehmer der Untergesellschaft. |
1) | BFH, Beschl. v. 25.02.1991 – GrS 7/89, BStBl II, 691. |
2) |
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|