17.18 Anwendung des § 15a EStG nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG

Autor: Bolk

17.225

§  21 Abs.  1 Satz 2 EStG regelt, dass §  15a EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß1) anzuwenden ist. Diese Regelung greift auf beschränkt haftende Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu, so dass bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Gesellschafter die Beschränkungen des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung nach §  zu befolgen sind. Betroffen sind dabei regelmäßig die Kommanditisten einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH & Co. KG, soweit es sich um negative Einkünfte aus der Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der KG handelt. Auch §  Abs.  mit der Verlustausgleichsbeschränkung für andere Formen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, die der Haftung eines Kommanditisten vergleichbar ist, ist sinngemäß anzuwenden. der Kommanditisten werden von der Verlustausgleichsbeschränkung nicht erfasst.