Autor: Bolk |
Soweit ein negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten entsteht oder sich erhöht, darf der diesem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mit anderen gewerblichen oder nicht gewerblichen Einkünften ausgeglichen werden.1) Insoweit ist auch ein Verlustabzug und damit ein Verlustrücktrag und/oder Verlustvortrag nach § 10d EStG ausgeschlossen.2)
Soweit der Verlust nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähig ist, mindert er die Gewinnanteile, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an dieser Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind (§ 15a Abs. 2 Satz 1 EStG).3) Er wird deshalb als bezeichnet und ist nach § Abs. gesondert festzustellen. Dabei handelt es sich trotz Verbindung mit der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt.
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