17.2 Steuerrecht

Autor: Bolk

17.13

Soweit ein negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten entsteht oder sich erhöht, darf der diesem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG nach §  15a Abs.  1 Satz 1 EStG nicht mit anderen gewerblichen oder nicht gewerblichen Einkünften ausgeglichen werden.1) Insoweit ist auch ein Verlustabzug und damit ein Verlustrücktrag und/oder Verlustvortrag nach §  10d EStG ausgeschlossen.2)

17.14

Soweit der Verlust nach §  15a Abs.  1 EStG nicht ausgleichsfähig ist, mindert er die Gewinnanteile, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an dieser Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind (§  15a Abs.  2 Satz 1 EStG).3) Er wird deshalb als bezeichnet und ist nach §  Abs.  gesondert festzustellen. Dabei handelt es sich trotz Verbindung mit der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt.