Autor: Bolk |
Das Kapitalkonto eines Kommanditisten i.S.d. § 15a EStG bestimmt sich unstreitig1) nur nach der Steuerbilanz, und zwar nach
dem Anteil am Eigenkapital laut Steuerbilanz der Gesellschaft sowie |
dem Kapital laut Ergänzungsbilanz. |
Trotz Anknüpfung an die Haftung des Kommanditisten nach Handelsrecht ist nur das unter Beachtung der steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften entwickelte Kapitalkonto laut Steuerbilanz verbindlich für die gesonderte Feststellung des beschränkt verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG.2) Im Rahmen dieser Feststellung ist die Kapitalkontenentwicklung allerdings selbst keine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.3) Das gilt auch für die bei der Berechnung des verrechenbaren Verlusts berücksichtigte Außenhaftung.4) Folgende Fälle sind in der Praxis oftmals Gegenstand dieser Rechtsfrage:
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