| Autor: Bolk |
Der Bilanzausweis in der Handelsbilanz des Anteilseigners ist für die Steuerbilanz weder dem Grunde noch der Höhe nach maßgeblich i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, weil die Beteiligung an einer Personengesellschaft kein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut ist.1) Unabhängig davon ist der Anteil an einer Personengesellschaft dennoch in der Steuerbilanz des Anteilseigners auszuweisen, und zwar als Anteil des Gesellschafters am Betriebsvermögen der Personengesellschaft in der Form einer quotalen Berechtigung an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und Schulden der Personengesellschaft (§ Abs. Satz 1 Nr. 2 ). Dem ist trotz Aufgabe des "Gesamthandsprinzips" im Zivilrecht aus steuerrechtlicher Sicht weiterhin zu folgen. Dem trägt nunmehr § Abs. Nr. 2 Satz 2 Rechnung, indem rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als "Gesamthand" und deren Gesellschaftsvermögen als "Gesamthandsvermögen" gelten.
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