17.4 Rücklagen nach Steuerrecht

Autor: Bolk

17.44

Rücklagen nach Steuerrecht, z.B. nach R 6.6 EStR als Rücklage für Ersatzbeschaffung oder als Reinvestitionsrücklage nach §  6b Abs.  3 oder/und Abs.  10 EStG sowie nach §  5 Abs.  7 Satz 5 EStG oder §  6 UmwStG oder auch nach R 6.11 Abs. 3 Satz 2 EStR, enthalten ihrem Charakter nach einen Eigenkapitalanteil und einen Fremdkapitalanteil. Dabei bestimmt sich der Fremdkapitalanteil nach der künftigen Steuerbelastung, die bei Auflösung der Rücklage entstehen wird.

17.45

Während der steuerrechtlich begünstigte Gewinn handelsrechtlich den Jahresüberschuss erhöht und damit die Kapitalkonten in der Handelsbilanz - vorbehaltlich der Passivierung der latenten Ertragsteuerbelastung - entsprechend beeinflusst, erhöhen sich die Kapitalkonten laut Steuerbilanz aufgrund der gewinnmindernden Passivierung einer Rücklage nach Steuerrecht auch nicht anteilig. Auch ändert sich der Haftungsumfang nicht, so dass ein zusätzlicher Verlustausgleich nicht in Betracht kommen kann. Vielmehr führt die gewinnmindernde Passivierung der Rücklage in der Steuerbilanz dazu, dass sich das steuerliche Kapitalkonto trotz realisierten Gewinns nicht erhöht. Folglich ist insoweit - abweichend vom Handelsrecht - auch kein Gewinnanteil entstanden, der zum Ausgleich von lediglich beschränkt verrechenbaren Verlusten aus den Vorjahren gem. §  15a Abs.  2 Satz 1 EStG führen könnte.

17.45a