17.5 Fremdkapital der Gesellschaft

Autor: Bolk

17.5.1 Darlehensforderungen des Gesellschafters

17.46

Darlehensforderungen des Gesellschafters gegenüber "seiner" KG sind in der Handels- und Steuerbilanz der Gesellschaft als Fremdkapital zu passivieren, wenn die KG zur Rückzahlung der Darlehensvaluta nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern verpflichtet ist. Aus der Sicht des Kommanditisten gehören die Forderungen zum Sonderbetriebsvermögen I und sind korrespondierend dem Grunde und der Höhe nach in der Sonderbilanz zu aktivieren. Der damit verbundene Ausweis von Eigenkapital in der Sonderbilanz (Sonderkapital) ist unerheblich und beeinflusst das Kapitalkonto i.S.d. §  15a EStG nicht.

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Unbeachtlich ist darüber hinaus auch, ob die Forderungen handelsrechtlich betrachtet zum Betriebsvermögen eines eigenen Betriebs des Mitunternehmers gehören und dort zu bilanzieren sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Kapitalgesellschaft oder wiederum eine Personengesellschaft handelt.1) Schließlich ist unbeachtlich, ob die Darlehensvereinbarung einem Fremdvergleich standhält,2) ob also eine angemessene Verzinsung festgelegt wurde, eine Tilgungsvereinbarung vorliegt und hinreichende Sicherheiten gewährt werden.

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