| Autor: Bolk |
Personengesellschaften, die weder als solche gewerblich tätig sind noch als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und die nicht gewerblich geprägt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; Rdnr. 1.101 ff.) oder aufgrund der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Rdnr. 1.76 ff.) gewerbliche Einkünfte erzielen, unterhalten in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keinen Gewerbebetrieb und bilden deshalb keine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Erzielung der Einkünfte kann dabei auf die Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), auf Kapitalerträge (§ 20 EStG) oder auf eine Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gerichtet sein.
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