Autor: Bolk |
Der Anteil am Verlust der Gesellschaft, der einkommensteuerrechtlich1) der Verlustausgleichsbeschränkung unterliegt, ist grundsätzlich nach der gesellschaftsvertraglichen Gewinn- und Verlustverteilungsabrede zu bestimmen. Nicht realisierte stille Reserven bleiben dabei (natürlich) unberücksichtigt.2) Entsprechendes gilt für Gewinne, die in sogenannte steuerfreie Rücklagen eingestellt worden sind (§ 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG, R 6.6 EStR). Die Bezeichnung "steuerfreie Rücklage, die auch die Finanzverwaltung bevorzugt (vgl. R 6.6 Abs. 4 EStR), ist verfehlt, denn der Gewinn ist gerade nicht steuerfrei, sondern die Steuerschuld wird allenfalls gestundet.
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