Autor: Bolk |
Über die grundsätzlichen Vorgaben hinaus ist bei Personengesellschaften zu beachten, dass Entnahmen und Einlagen nicht nur das Gesellschaftsvermögen betreffen können, sondern auch im Sonderbereich zu würdigen sind.1) Das gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern ebenso für Kapitalgesellschaften, die Mitunternehmer sind.2) Entnahmen bei Personengesellschaften liegen vor, wenn vorhandene Betriebsmittel für außerbetrieblich veranlasste Zwecke unmittelbar aus dem Gesellschaftsvermögen ohne Gegenleistung entnommen werden. Das gilt auch für Sach- und Nutzungs- sowie Leistungsentnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Höhe nach sind die Entnahmen mit ihrer Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG einzubeziehen.3)
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