Autor: Bolk |
Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG ist bei einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zunächst betriebsbezogen für jede Mitunternehmerschaft zu ermitteln. Das gilt auch bei doppelstöckigen Personengesellschaften auf jeder Stufe. Ausgehend von dieser betriebsbezogenen Gewinnermittlung sind Einlagen, Entnahmen, Anteil am Gewinn oder Verlust anschließend nicht gesellschaftsbezogen, sondern gesellschafterbezogen zu beurteilen.1) Der so ermittelte Hinzurechnungsbetrag ist personenbezogen den Gewinnanteilen der Mitunternehmer außerhalb der Steuerbilanz zuzurechnen. Unbeachtlich dafür ist, ob eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung vorliegt. Diesen Grundsätzen folgt auch die Finanzverwaltung.2) In die personenbezogene Berechnung der Überentnahmen und Unterentnahmen der jeweiligen Gesellschafter sind nicht nur die Ergebnisse (Gewinn, Verlust, Entnahmen, Einlagen) mit Bezug auf die Bilanz der Gesellschaft, sondern auch der Ergänzungsbilanzen sowie der Sonderbilanzen einzubeziehen.3)
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