Autor: Bolk |
Tilgt der Steuerpflichtige beim "umgekehrten Zweikontenmodell" mit eingehenden Betriebseinnahmen einen Sollsaldo, der durch Entnahmen entstanden ist oder sich erhöht hat, so liegt zum Zeitpunkt der Gutschrift eine Entnahme vor, die bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.1) Dies erfordert zwei Buchungen: Bank an Forderungen und Entnahmen an Bank.2)
Aus Vereinfachungsgründen ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung3) gestattet, bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Schuld aufgrund privater Verursachung eine Entnahme zu erfassen (Buchung: Entnahmen an Bankverbindlichkeiten). Diese Sachbehandlung entspricht weitestgehend auch der Praxis, sie ist dennoch nicht zu rechtfertigen, denn ein Schuldsaldo, der auf Entnahmen beruht oder sich erhöht, ist nicht betrieblich veranlasst, so dass die Passivierung jedenfalls insoweit unzulässig ist (§ 238 Abs. 1, § 246 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 EStG).4)
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