19.6 Nachversteuerung

Autor: Bolk

19.28

Die Nachversteuerung erfolgt gem. §  34a Abs.  4 Satz 2 EStG zum Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag1) (= 26,375 %). Der persönliche Steuersatz für das Jahr der Nachversteuerung ist ebenso unbeachtlich wie derjenige zum Zeitpunkt der damaligen Thesaurierung. Eine Veranlagungsoption zur Anwendung des niedrigeren persönlichen Steuersatzes ist unzulässig. Die Gesamtsteuerbelastung im Fall der Gewinnthesaurierung mit späterer Entnahme beträgt daher bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % in der Spitze maximal 47,89 % (bei Freiberuflern 47,92 %). Liegt der persönliche Steuersatz in der Spitze etwa nur bei 35 %, sollte die Thesaurierung langfristig angelegt sein, damit sich der Belastungsnachteil etwa gegenüber der Kapitalgesellschaft durch Zinseffekte ausgleichen kann.

19.29

Übersicht: Ursachen der Nachversteuerung

Die Nachversteuerung erfolgt, wenn nach einem Antrag auf begünstigte Besteuerung für ein Veranlagungsjahr in einem Folgejahr

1.