Autor: Bolk |
Die Steuervergünstigung nach § 6b EStG ist keine betriebs- oder gesellschaftsbezogene Regelung. Stattdessen ist der Begünstigungszweck personenbezogen zu würdigen, denn steuerpflichtig i.S.d. Vorschrift ist der jeweilige Mitunternehmer (Transparenzprinzip, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Daher können die Gesellschafter das Wahlrecht auch unabhängig voneinander beanspruchen.
Voraussetzung für die Begünstigung der durch Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven ist, dass das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum inländischen Anlagevermögen gehört hat (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Dabei ist die Frist für jeden Mitunternehmer im Zeitpunkt der Veräußerung zu prüfen. Eine einheitliche Sachbehandlung kommt daher nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Begünstigung in der Person aller Mitunternehmer erfüllt sind. Ist ein Gesellschafter jedoch erst innerhalb dieser Frist entgeltlich beigetreten und kann er sich deshalb nicht auf den Eintritt in die Rechtsstellung eines Vorgängers berufen (z.B. nach § 6 Abs. 3 EStG oder nach § 24 UmwStG im Fall der Einbringung zu Buchwerten),1) ist der Veräußerungsgewinn anteilig nicht begünstigt.2)
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