20.3 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 6b Abs. 10 EStG)

Autor: Bolk

20.3.1 Begünstigte Personen

20.27

Veräußert eine Personengesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen der Personengesellschaft, gehört haben, ist der Veräußerungsgewinn nach §  6b Abs.  10 EStG bis zu 500.000 Euro aus Sicht der an der Personengesellschaft jeweils beteiligten Mitunternehmer begünstigt. Dabei ist die Grenze von 500.000 Euro personenbezogen zu würdigen (R 6b.2 Abs. 12 EStR). Die Begünstigung gilt allerdings nicht für eine Kapitalgesellschaft, die vermögensmäßig als Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft beteiligt ist (§  6b Abs.  10 Satz 10 EStG). Dies ist auch konsequent, denn insoweit greift die Befreiung nach §  8b Abs.  2 KStG. Im Normalfall ist eine GmbH & Co. KG von dieser Einschränkung nicht betroffen, weil die Komplementär-GmbH am Gesellschaftsvermögen der KG regelmäßig nicht beteiligt ist.

20.28

Der begünstigte Gewinn entspricht dem Verkaufspreis abzüglich Veräußerungskosten und abzüglich Buchwert der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§  6b Abs.  2 EStG). Der Buchwert ist nach den Grundsätzen des §  6 Abs.  1 Nr. 2 EStG zu bestimmen. Die danach zu beachtenden Bewertungsgrundsätze schließen das Gebot der Wertaufholung auf den Zeitpunkt der Veräußerung ein (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. §  6 Abs.  1 Nr. 1 Satz 4 EStG).1)