Autor: Bolk |
Der Begünstigungszweck nach § 6b EStG bezieht sich auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Betrieb. Deshalb ist eine personenbezogene Würdigung entsprechender Sachverhalte geboten.1) Auf dieser Grundlage kann der Mitunternehmer einer Personengesellschaft den Gewinn, den die Personengesellschaft aufgrund einer nach § 6b EStG begünstigten Veräußerung realisiert hat, nach Maßgabe seiner Beteiligungsquote durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter eigener Investitionen im ggf. vorhandenen eigenen Betrieb oder in seinem Sonderbetriebsvermögen nach § 6b Abs. 1 Satz 2 und 4 Nr. 3 bzw. Abs. 10 EStG erfolgsneutral übertragen (R 6b.2 Abs. 7 Nr. 1
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|