Autor: Bolk |
Eine Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG steht auch einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer GmbH & Co. KG zur Verfügung. Nach § 6b EStG begünstigte Gewinne einer Kapitalgesellschaft können daher von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer nach § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG begünstigten Investition "ihrer" KG abgezogen werden. Die Übertragung der stillen Reserven erfolgt ausschließlich mit Wirkung für die Begünstigung und Übertragung erfolgt nach Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG nur noch in der Steuerbilanz und für die dieser Bilanz zugrundeliegende Buchführung der beteiligten Gesellschaften (§ 6b Abs. 4 EStG). In den Handelsbilanzen wird der Sachverhalt (nur) aufgrund der Passivierung latenter Steuern nach § 274 HGB (die Verpflichtung trifft große und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie GmbH & Co. KG) bzw. von Steuerrückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB 1) sichtbar.
Sachverhalt20.74 |
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