Autor: Bolk |
Ein entgeltlicher Gesellschafterwechsel ist ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung grundsätzlich ein Anlass dafür, dass die in einer Rücklage nach § 6b EStG "gespeicherten" stillen Reserven anteilig zum Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. EStG gehören. Darüber hinaus erhöht sich der Veräußerungsgewinn auch um den Gewinnzuschlag (umgangssprachlich als "Verzinsung" bezeichnet) nach § 6 Abs. 7 EStG. Dies ist jedenfalls dann geboten, wenn der ausscheidende Gesellschafter eine entsprechende Sachbehandlung anstrebt und keine "Fortführung der Rücklage als ehemaliger Gesellschafter" (siehe dazu Rdnr. 20.123 ff.) bis zum Fristablauf mit der möglichen Option der Übertragung der stillen Reserven auf eine Reinvestition in einem anderen Betrieb oder Sonderbetriebsvermögen beabsichtigt ist.
SachverhaltAn der X-GmbH & Co. KG (im Folgenden "KG") sind die X-GmbH als Komplementärin ohne Einlage sowie X und Y im Verhältnis 60 % zu 40 % als Kommanditisten beteiligt. Die Pflichteinlagen wurden geleistet und betragen 300.000 Euro für X und 200.000 Euro für Y. Gewinnanteile werden entsprechend §§ 122, 169 Abs. 1 Satz 1 HGB n.F. i.V.m. § 264c Abs. 1 HGB als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bis zur Auszahlung passiviert. |
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