Autor: Bolk |
Grundsätzlich ist eine Rücklage nach § 6b EStG, die im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Mitunternehmerschaft in der Steuerbilanz der Gesellschaft passiviert ist, nach Maßgabe seiner Beteiligung gewinnerhöhend zugunsten des ggf. begünstigten Veräußerungsgewinns aufzulösen (R 6b.2 Abs. 10 Satz 6 EStR). Gleiches gilt, wenn die Rücklage nach einer Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen in einer Sonderbilanz ausgewiesen sein sollte. Zum Veräußerungsgewinn gehört ebenfalls der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG.1) Dabei ist eine zeitanteilige Berechnung des Gewinnzuschlags unzulässig, wenn das Ausscheiden während des Jahres erfolgt.2)
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