Autor: Bolk |
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Mitunternehmerschaft zu beurteilen ist, wird nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Subjekt dieser Gewinnermittlung ist die Personengesellschaft, nicht der einzelne Gesellschafter. Die Gewinnermittlungsvorschriften richten sich deshalb an die Gesellschaft als Normadressatin.1) Soweit unter Beachtung von §§
Das danach zu bilanzierende Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft wird steuerrechtlich betrachtet in der Steuerbilanz der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz sowie den Sonder- und Ergänzungsbilanzen für die Mitunternehmer ausgewiesen.2) Die aller Bilanzen, die für eine Mitunternehmerschaft aufzustellen sind, ist die. Die Gesamtbilanz beruht auf dem Zusammenwirken der Mitunternehmer im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einkommensteuerrechtlich aber keine Besteuerung der Gesellschaft als solche nach sich zieht, sondern nur zu einer Besteuerung der Gesellschafter führt, denn diese sind jeweils "Subjekt der Besteuerung" ().
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