2.2 Bilanz der Gesellschaft/Gesellschaftsvermögen

Autor: Bolk

2.2.1 Bilanzierungsgrundsätze

2.6

In der Bilanz der Personengesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen ausgewiesen (§§  705, 718, 719 BGB, §§  161 Abs.  2, 105 Abs.  3 HGB).1) Das gilt für die Handelsbilanz (§§  , Abs.  ) und grundsätzlich auch für die Steuerbilanz (§  Abs.  Satz 1 ). Diese Bilanz wird in der Praxis auch "Gesamthandsbilanz" genannt. Zum Gesellschaftsvermögen gehören alle Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft als solcher zivilrechtlich oder mindestens nach den Grundsätzen wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen sind (§  Abs.  , §  Abs.  und Abs.  Nr. 1 ). Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft die Vermögensgegenstände im eigenen Namen und für eigene Rechnung angeschafft, selber hergestellt oder durch Einlage aus dem Privatvermögen bzw. Übertragung aus dem Betriebsvermögen ggf. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters erlangt hat. Entsprechendes gilt für Schulden der Personengesellschaft als solcher, wenn die Schuld betrieblich veranlasst ist, und zwar auch dann, wenn die Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter besteht.