Autor: Bolk |
Die Folgen der Darlehensgewährung einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter sind unabhängig von der Bezeichnung der Vereinbarung steuerrechtlich zu berücksichtigen, wenn die Darlehensgewährung vorrangig betrieblich veranlasst ist und die Rückzahlung tatsächlich verlangt werden kann.1) Der Darlehenszweck ist in diesem Fall unerheblich.
Von einer betrieblichen Veranlassung ist stets auszugehen, wenn die Darlehenshingabe aus Sicht der Gesellschaft zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Zur Marktüblichkeit gehören eine Tilgungsregelung, grundsätzlich2) eine Besicherung sowie eine angemessene Verzinsung.3) Diese Grundsätze haben indes nur indizielle Bedeutung. Nicht jede Abweichung von fremdüblichen Vereinbarungen ist schon geeignet, die betriebliche Veranlassung zu verneinen. Insbesondere hat die Vereinbarung der Besicherung im Rahmen des Fremdvergleichs keinen Selbstzweck.4) Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Verzinsung der Höhe nach nicht angemessen, wenn die Personengesellschaft das Geld zur Tilgung eigener, höher verzinster Schulden verwenden könnte.
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