2.6 Rückstellungen für latente Steuern nach § 249 Abs. 1 HGB bei der kleinen GmbH & Co. KG und anderen Kaufleuten
Autor: Bolk
2.6.1 Passivierungspflicht
2.86
Trotz Befreiung nach § 274a Nr. 4 HGB "haben kleine Kapitalgesellschaften (...) passive latente Steuern zu ermitteln, wenn gleichzeitig die Tatbestandsvoraussetzungen für (…) eine Rückstellung (…) vorliegen".1)Regierungsentwurf BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, S. 68; BMJ mit Schreiben an den DStV v. 11.08.2011: Es bestehe ein Informationsbedürfnis der Gläubiger, um die mit dem Unternehmen verbundenen finanziellen Risiken abzubilden. Ein Grund, § 249 Abs. 1HGB zu ergänzen, bestehe nicht. Danach ist eine Rückstellung für latente Steuern nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu passivieren, wenn die künftig entstehende Steuerschuld bereits das abgelaufene Geschäftsjahr wirtschaftlich belastet und mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist.2)IDW RS HFA 7 v. 30.01.2018, IDW-Life 2/2018, 258, Rdnr. 26–28, und ebenso unverändert IDW ERS FAB 7 v. 17.06.2024. Der Bilanzausweis erfolgt unter den Steuerrückstellungen.3)Konto 3060 (SKR 04 DATEV). Ein Davonvermerk ist zu empfehlen. Gleiches gilt auch für die kleine GmbH & Co. KG und im Prinzip auch für alle anderen Kaufleute, denn § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt ein Passivierungsgebot.
2.87
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