2.7 Besonderheiten bei anderen Rückstellungen

Autor: Bolk

2.7.1 Rückstellungen für die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen

2.91

Für die gesetzlich geregelte und daher öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses sind Rückstellungen zu passivieren (§ 249 Abs. 1, §  5 Abs.  1 EStG).1) Das Gleiche gilt für die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses (§§  316  ff. HGB), zur Offenlegung (§§  325  ff. HGB) im Bundesanzeiger, zur Erstellung des Geschäftsberichts und der betriebsbezogenen Steuererklärung dieses Jahres.

2.92