| Autor: Bolk |
Wirtschaftsgüter, die ohne Überlassung zur Nutzung an eine GmbH & Co. KG oder losgelöst von der wirtschaftlich vorteilhaften Beziehung zur Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zum Privatvermögen einer natürlichen Person gehören würden, sind stets vorrangig dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen. Ein Wahlrecht besteht insoweit nicht. Soweit für einen Vermögensgegenstand die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen bei verschiedenen Personengesellschaften in Betracht kommen kann, an denen der Eigentümer des Wirtschaftsguts jeweils als Mitunternehmer beteiligt ist, muss vorrangig die Bilanzierungskonkurrenz gelöst werden:
|
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|