| Autor: Bolk |
Die elektronische Übermittlung einer Sonderbilanz nebst Sonder-GuV und Kapitalkontenentwicklung an die Finanzbehörde entbindet in der Praxis nicht von der Notwendigkeit, dem Mitunternehmer, dem das Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen ist, in einer sachverständigen Weise eine Sonderbilanz und dazu eine Sonder-GuV auf Grundlage einer ordnungsmäßigen Buchführung anzubieten. Diese Darstellung dient weitergehend nicht nur der Information, sondern auch der Sicherstellung des Bilanzenzusammenhangs in den Fällen, in denen Bilanzposten über mehrere Jahre fortzuführen sind. Nicht zuletzt unterstützt diese fortgeführte Bilanzierung und Entwicklung des Sonderkapitals die zutreffende Ermittlung des Gewinns bei der Veräußerung oder Entnahme des Sonderbetriebsvermögens oder der Veräußerung bzw. Aufgabe des Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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