4.11 Private Nutzung von Fahrzeugen des Sonderbetriebsvermögens

Autor: Bolk

4.10.1 Beschränkung der Überlassung auf betriebliche Fahrten

4.155

Fahrzeuge, die einem Gesellschafter der Personengesellschaft gehören und die neben der Verwendung für betriebliche Zwecke auch privat genutzt werden, gehören zum Sonderbetriebsvermögen I und sind in einer Sonderbilanz zu aktivieren. Zur Aufstellung dieser Sonderbilanz ist nicht der Gesellschafter, sondern die Personengesellschaft verpflichtet.1)

4.10.1.1 Mehr als 50 % betriebliche Nutzung

4.156

Überschreitet die Nutzung für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft 50 % der Gesamtnutzung des Fahrzeugs, handelt es sich um notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Der Ausweis in der Sonderbilanz ist zwingend. Unbeachtlich dafür ist, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Sämtliche Aufwendungen für das Fahrzeug (AfA, Reparaturen auch nach Unfall, Inspektion, Haftpflicht, Kfz-Steuer etc.) stellen im vollen Umfang Sonderbetriebsausgaben dar.

4.157

Dem steht die Entnahme im aufgrund der privaten Kfz-Nutzung gegenüber (§ Abs. Satz 2 ), wenn die Nutzungsüberlassung auf die betrieblich veranlassten Fahrten beschränkt ist. Der Bewertung der Entnahme ist die Prozentsatzregelung zugrunde zu legen, soweit ein Fahrtenbuch nicht geführt wird (§ Abs. Nr. 4 Satz 2 und 3 ). Die Grundsätze, die für in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschaffte E-Fahrzeuge maßgebend sind, sind zu beachten.