4.3 Sonderbilanz mit Sondergewinn- und Verlustrechnung

Autor: Bolk

4.3.1 Sonder-GuV

4.60

In der Sonderbilanz werden ausschließlich die Wirtschaftsgüter ausgewiesen, die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehören oder nach dem Willen des Mitunternehmers berechtigt als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen bilanziert werden sollen (vgl. dazu ausführlich Rdnr. 3.1  ff.). Dieser Sonderbilanz ist neben einer Kapitalkontenentwicklung und einem Anlageverzeichnis insbesondere auch eine Gewinn- und Verlustrechnung zuzuordnen.1) In dieser Sonder-GuV werden die Sonderbetriebseinnahmen und die Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter (Mitunternehmer) aufgrund eines eigenständigen Buchungskreises dargestellt.

4.60a