Autor: Bolk |
Nach der getrennten Ermittlung der Ergebnisse aus der Steuerbilanz der Gesellschaft, den Sonderbilanzen und möglichen Ergänzungsbilanzen wird der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft durch Addition der Teilergebnisse ermittelt (additive Gewinnermittlung). Eine Konsolidierung der verschiedenen Bilanzen zu einer steuerlichen Gesamtbilanz ist weder vorgeschrieben noch erforderlich. Für die richtige Gewinnverteilung wäre eine solche Konsolidierung sogar hinderlich.
Der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ist die für die Gewerbesteuer maßgebliche Ausgangsgröße (§
Der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist einheitlich die Messzahl 3,5 % zugrunde zu legen (§
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