4.4 Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft

Autor: Bolk

4.104

Nach der getrennten Ermittlung der Ergebnisse aus der Steuerbilanz der Gesellschaft, den Sonderbilanzen und möglichen Ergänzungsbilanzen wird der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft durch Addition der Teilergebnisse ermittelt (additive Gewinnermittlung). Eine Konsolidierung der verschiedenen Bilanzen zu einer steuerlichen Gesamtbilanz ist weder vorgeschrieben noch erforderlich. Für die richtige Gewinnverteilung wäre eine solche Konsolidierung sogar hinderlich.

4.105

Der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ist die für die Gewerbesteuer maßgebliche Ausgangsgröße (§ 7 GewStG). Dementsprechend ist die Gewerbesteuerrückstellung, die in der Handels- und Steuerbilanz zu passivieren ist, unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen zu berechnen. Unstreitig gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen I oder II erzielt werden, zum Gewerbeertrag.1) Verluste verringern den Gewerbeertrag und können ggf. zur Entstehung eines Fehlbetrags i.S.d. § 10a GewStG führen.

4.106

Der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist einheitlich die Messzahl 3,5 % zugrunde zu legen (§ 11 Abs. 2 GewStG). Der Freibetrag beträgt 24.500 Euro. Darüber hinaus sind Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und nach §  zu beachten (zur Gewerbesteuer und deren Anrechnung nach §  siehe bereits oben  ff.).